Schadenzauber

Aus Gartenbuch
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Der Schadenzauber (malefizium) war im Mittelalter ein strafwürdiges Verbrechen. Der sechste Kanon der Synode von Elvira (um 300) bestimmte, dass auch zur Todesstunde keine Kommunion erhalten dürfe, wer einen anderen durch einen Schadenzauber (maleficium) getötet habe, da dieses Verbrechen nicht ohne Dämonen ausgeübt werden kann.[1] Das häufigste maleficium war das Herbeizaubern von Impotenz (impotentia ex maleficio). Ein bekannter Gutachter in solchen Fällen war Erzbischof Hinkmar von Reims. Als er über die Ehe des fränkischen Königs Lothar II. und Theutberga urteilen sollte, die kinderlos geblieben war, kam er zu dem Schluss, dass sehr wohl ein Malefizium die Ursache sein könne, dahinter jedoch ein unergründliches, aber niemals ungerechtes Urteil Gottes stehe.[2] Man glaubte auch an bösartige Wetterzauber und an den „bösen Blick“ (fascinatio). Eine bekannte Methode ist das Rückwärtssprechen von Gebeten.[3] Ein Beispiel für christliche Schadensmagie ist das Totbeten durch Abhalten einer Totenmesse für noch lebende Personen. Die 13. Synode von Toledo (683) und die 17. Synode von Toledo (694) verboten diese Praktik. Dieses Verbot wurde auch in das Decretum Gratiani aufgenommen.[4] Auch Verhütungsmittel in Form von Tränken und Liebestränke galten als Malefizium.

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

[1] [2] [3] [4]

  1. 1,0 1,1 „VI. Si quis vero maleficio interficiat alterum, eo quod sine idolatria perficere scelus non potuit, nec in finem impertiendam esse illi communionem.“ In: Konzil von Elvira in Projekt Pseudoisidor, abgerufen am 29. April 2010.
  2. 2,0 2,1 Hinkmar von Reims: De divortio Lotharii regis et Theutberga reginae. Letha Böhringer (Hrg.) Monumenta Germaniae Historica, Concilia 4, Suppl. 1. Hannover 1992. S. 103.
  3. 3,0 3,1 Keith Thomas: Religion and the Decline of Magic. New York 1971. S. 43.
  4. 4,0 4,1 Patrick Hersperger: Kirche, Magie und «Aberglaube». Superstitio in der Kanonistik des 12. und 13. Jahrhunderts. Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht. Bd. 31. Böhlau Verlag Köln 2010. S. 389; Friedberg I, Sp. 1031.